PIMA Health Group GmbH
Anna-Birle-Strasse 1
55252 Mainz-Kastel
Kontakt
Telefon: +49 (6134) 5006 100
E-Mail: info@pima.de
Geschäftsführer
Maximilian H. Wolf, B.Sc.
Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregisterangaben
Amtsgericht Wiesbaden HRB 28089
USt.-IdNr. DE298299374
Berufsrechtliche Regelung
Berufsordnung für Ärzte, zu finden auf www.bundesaerztekammer.de
Konzeption, Design und Umsetzung
www.artrevolver.de - Werbeagentur aus Frankfurt am Main
Quellenangaben
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der PIMA Health Group GmbH (nachfolgend „PIMA“), Anna-Birle-Straße 1, 55252 Mainz-Kastel. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch seitens PIMA und selbst im Falle der Leistung durch PIMA nicht Vertragsbestandteil.
1 Allgemeines
1.1 PIMA ist ein deutschlandweit tätiger Anbieter von mobilem Arbeits- und Gesundheitsschutz und bietet auf diesem Gebiet individualisierte Lösungen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Demnach erbringt PIMA Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Gutachten, Untersuchungen, Messungen, Beratungen /Konzeptfindungen und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte insbesondere im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin.
1.2 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste der PIMA an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
2 Erteilung von Aufträgen
2.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
2.2 Die Angebote von PIMA erfolgen freibleibend, sie gelten höchstens dreißig (30) Tage.
2.3 Aufträge des Auftraggebers gelten erst nach einer entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch PIMA als angenommen.
2.4 Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen.
2.5 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von PIMA oder der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie von PIMA ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.6 Der Umfang der Arbeiten von PIMA wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
3 Durchführung von Aufträgen
3.1 Die von PIMA angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten und Untersuchungen werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik und - soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind - in der bei PIMA üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, es sei denn, es wurde zwischen PIMA und dem Kunden ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.2 Soweit einschlägig, verpflichtet sich PIMA, Ihre Leistungen den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechend zu erbringen.
3.3 PIMA ist berechtigt, die Leistungen im Bedarfsfall durch sorgfältig und geeignet erscheinende Unterauftragnehmer ausführen zu lassen. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird PIMA bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen.
4 Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
4.1 Die von PIMA angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4.2 Sofern PIMA eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 1 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt 25 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 5.
4.3 Setzt der Auftraggeber PIMA nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt PIMA diese Frist verstreichen oder wird PIMA die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und - sofern PIMA ein Verschulden trifft - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
5 Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistung von PIMA umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren einer betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt PIMA keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau von untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
5.2 Die Gewährleistungspflicht von PIMA ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von PIMA unberechtigt verweigert oder ungerechtfertigt verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.3 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
5.4 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
6 Preise, Vergütung und Zahlung
6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte (Preise) nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnis von PIMA, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
6.2 PIMA ist berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen zu stellen. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass PIMA den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.3 Die durch Schlussrechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat PIMA für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.
6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.5 Beanstandungen der Rechnungen von PIMA sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
6.6 Der Auftraggeber kann PIMA gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.7 Den Vertragspartnern steht es frei, für die Betreuung vor Ort oder auch in den Gesundheitszentren von PIMA individuell Termine zu vereinbaren. Diese Möglichkeit besteht auch für Leistungen, die der Auftraggeber abruft. Werden vereinbarte Termine vom Auftraggeber nicht eingehalten bzw. rechtzeitig oder gar nicht abgesagt, ist PIMA berechtigt, hierdurch entstandene Ausfallzeiten gegenüber dem Auftraggeber entsprechend der in dem jeweiligen Vertrag über arbeitsmedizinische Betreuung, sicherheitstechnische Betreuung, die Bereitstellung eines Employee Assistance Program oder sonstige Leistungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hierzu getroffenen Vereinbarung abzurechnen. Wird zwischen dem Auftraggeber und PIMA ohne den Abschluss eines gesonderten Vertrages über arbeitsmedizinische Betreuung, sicherheitstechnische Betreuung, die Bereitstellung eines Employee Assistance Program oder sonstige Leistungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für einen Projektauftrag ein Termin fest vereinbart, kann die PIMA in dem Fall, dass der Termin durch den Auftraggeber abgesagt wird, die vereinbarte Vergütung nach folgender Maßgabe verlangen: für Absagen des Termins durch den Kunden werden ab dem 20. Arbeitstag vor dem geplanten Termin 50%, ab dem 15. Arbeitstag vor dem Termin 75% und ab dem 10. Arbeitstag vor dem Termin 100% der vereinbarten Vergütung berechnet. Die PIMA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die PIMA nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die PIMA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der freiwerdenden Kapazitäten konkret zu beziffern und zu belegen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der PIMA durch die Absage des Termins ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die pauschale Entschädigung ist. PIMA trifft keine Pflicht zur Nachholung von kurzfristig abgesagten Terminen.
7 Datenschutz, Urheberrecht, Geheimhaltung
7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die PIMA zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf PIMA Abschriften zu ihren Akten nehmen.
7.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u.ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt PIMA dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen o.ä.. zu verändern (Bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen.
7.3 PIMA, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr /ihnen bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
8 Haftung
8.1 PIMA haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn PIMA diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn PIMA fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. PIMA haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
8.2 Soweit PIMA im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 8.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:
5.000.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden
250.000,00 EUR für Vermögensschäden.
8.3 Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
8.4 „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
8.5 Der in Ziffern 8.1-8.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.6 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die PIMA haften soll, PIMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.7 Soweit Schadensersatzansprüche gegen PIMA ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Sachverständigen und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von PIMA.
8.8 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
8.9 Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
9.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von PIMA. PIMA ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von PIMA.
9.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
10 Schlussbestimmungen
10.1 Der Auftraggeber kann PIMA gegenüber bestehende Ansprüche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von PIMA abtreten.
10.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
10.3 Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 10.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
- Die von PIMA angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 4.1 verbindlich.
- Ziffer 6.3 gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz beträgt.
- Ziffer 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gerichtsstand Wiesbaden für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Ziffer 9.2 gilt nicht.
Stand: Dezember 2016